INSTITUTE FOR TESTING AND CERTIFICATION

Neutralität

Die Hauptaufgabe des Instituts für Prüfung und Zertifizierung AG in Zlín (Institut pro testování a certifikaci, a. s. Zlín, nachfolgend nur ITC) ist, Fachdienste in Bereichen Prüfung, Kalibrierung, technische Inspektion, Konformitätsbewertung, Produkt- und Managementsystemzertifizierungen unseren Kunden zu leisten. Dabei präsentiert sich ITC als dritte Seite, deren Vorgänge und Outputs konsequent neutral werden müssen.

Neutralität

Die Neutralität ist als tatsächliches und wahrgenommenes Vorhandensein der Objektivität erklärbar, d.h. Interessenkollisionen entweder liegen nicht vor oder werden so gelöst, dass sie sich auf die Folgetätigkeiten bei der Auftragsabwicklung nicht negativ auswirken können. Netralitätselemente sind typischerweise wie folgt: Ehrlichkeit, Nichtvorhandensein von Interessenkollisionen, Unbefangenheit, Neutralität, Befreiung von Vorurteilen, Gerechtigkeit oder Ausgewogenheit. Die Verletzung des Neutralitätsprinzips könnte durchaus schwerwiegende Folgen für die Vertrauenswürdigkeit und Kompetenzerhaltung von ITC nach sich ziehen.

Die Neutralitätsforderung ist im Zusammenhang mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten in vielen Rechts- sowie Normativunterlagen aufgeführt und schließt insbesondere folgende Aspekte ein:

  • ­ Nichtvorhandensein von zweckbedingten Interessen eines Dritten oder seinen (betriebsinternen sowie –fremden) Mitarbeitern, die Ergebnisse der Fachtätigkeiten beeinflussen könnten (z.B. Neutralität bei Prüfungen und Audits, Konformitätsbewertung, Überprüfung/Aufsicht, Herausgabe von Ergebnissen der Fachtätigkeit, Unabhängigkeit von allen an den gegenständlichen Produkten bzw. Dienstleistungen unmittelbar bzw. mittelbar interessierten Subjekten);
  • ­ Garantierte Neutralität und Unbefangenheit technischer Mitarbeiter sowie Verwaltungsangestellten, die an der Durchführung der Fachtätigkeiten beteiligt sind. Ihre Entlohnung darf weder von Charakter noch von Umfang noch von Ergebnissen der Fachtätigkeit abhängig sein;
  • ­ Nichtvorhandensein des Interesses eines Dritten an Entwicklung, Entwurf, Aufbau, Produktion, Vermarktung oder Instandhaltung der Produkte, die Gegenstand der Fachtätigkeit des Dritten sind. Dieses Prinzip schließt weder möglichen Austausch der technischen Informationen zwischen dem Hersteller und Dritten, noch Gebrauch der gegenständlichen Produkte, die für die Tätigkeit des Dritten unentbehrlich sind, noch Verwendung für persönliche Zwecke von den Mitarbeitern des Dritten aus.

Gewährleistung der Neutralität unter den ITC-Bedingungen

Die Neutralitätsverpflichtung wird bei der Ausübung der Fachtätigkeiten als einer der wichtigsten Faktoren wahrgenommen, die das Vertrauen in die von ITC leistenden Dienste sicherstellen.

Die Neutralitätsprinzipien sind in der Organisationsordnung ITC und Qualitätspolitik aufgeführt, die das die Funktionsweise der Aktiengesellschaft darstellende, grundlegende Dokument ist. Die Neutralitätsverpflichtung ist in den Arbeitsverträgen der betriebsinternen Mitarbeiter eingeschlossen. Diese sind mit den Neutralitätsprinzipien nachweisbar vertraut und sie auch wissen, wie bei der Erfüllung der an sie übertragenen Aufgaben vorzugehen, um allfällige Beschuldigungen der Verletzung der Neutralitäts- und Objektivitätsprinzipien durch ITC oder sie selbst vorzubeugen. Auf betriebsfremde Arbeitnehmer sowie Zulieferer beziehen sich gleiche Neutralitätsforderungen wie auf ITC.

Beim stichhaltigen Verdacht auf mögliche nicht objektive oder abhängige Stellung von ITC in einem Vertragsverhältnis zu einem Kunden behält sich UTC das Recht vor, solche Vertragsverpflichtung abzulehnen.

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Ing. Tomas Vesely

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